Presseerklärung des AAV zur Entscheidung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung
05.05.2011
Aachener Anwaltverein begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom gestrigen Tage sämtliche Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Geklagt hatten vier in Deutschland Inhaftierte, darunter auch in der JVA Aachen Verwahrte. Der Aachener Anwaltverein (AAV) begrüßt diese mit Recht als epochal bezeichnete Entscheidung. Der Vorsitzende des Aachener Anwaltvereins, Franz-Josef Joussen erklärt dazu: „Diese Entscheidung ist richtungsweisend. Bereits auf dem Deutschen Anwaltstag im letzten Jahr in Aachen wurde die Thematik des Rückfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei der Sicherungsverwahrung kontrovers diskutiert, da seinerzeit die erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergangen war. Seitdem hat das Thema lange Zeit die rechtspolitische Debatte bestimmt. Das Verfassungsgericht hat nunmehr einen Schlusspunkt gesetzt!“
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gestrigen Tage zeigt nunmehr, dass auch die deutsche Gerichtsbarkeit die vom höchsten europäischen Gerichtshof, dem EGMR, aufgestellten Grundsätze nunmehr beachtet und umsetzt.“, sagt der Vorsitzende.
„Nunmehr ist auch Handlungsbedarf der Landgerichte und Oberlandesgerichte angezeigt, die sich bislang an das Urteil des EGMR nicht gebunden fühlten. So auch das Landgericht in Aachen. Die weitere Umsetzung muss zügig geschehen, die vom Verfassungsgericht gesetzten Fristen sind Höchstfristen!“, so Joussen weiter.
Denn in zwei Fällen der in Aachen Verwahrten hatten die zuvor mit Entscheidungen über die Entlassung befassten Gerichte (LG Aachen und OLG Köln) es abgelehnt, die in der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 aufgestellten Grundsätze anzuwenden. Sie stellten sich zunächst auf den Standpunkt, das Recht der Bundesrepublik Deutschland stehe einer Befolgung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen. Bezogen auf diese beiden Fälle war die Bundesrepublik zuvor ein zweites Mal vom EGMR verurteilt worden. Diese bisher von den Gerichten aufgeworfene Diskrepanz zwischen europäischen Menschenrechten und nationalem Recht war für den Aachener Anwaltverein inakzeptabel.
Joussen dazu: „Auch wenn der AAV uneingeschränkt dem politischen Ziel, die Allgemeinheit vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern zu schützen, zustimmt, dürfen sich die nationalen Gerichte der eindeutigen Rechtsprechung des EGMR nicht verschließen. Dass das Verfassungsgericht die Rechtsprechung des EGMR jetzt bestätigt hat ist sehr begrüßenswert.“
Der Vorsitzende weiter: „Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Therapieunterbringungsgesetz war zunächst vorgesehen, die Sicherungsverwahrung auf solche Täter zu beschränken, die schwerste Gewalt – oder Sexualdelikte begangen haben und weiterhin gefährlich sind. Dies wurde leider nicht umgesetzt. das Verfassungsgericht hat nunmehr auch insoweit Klarheit geschaffen“
„Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren auf immer mehr Täter ist nunmehr endlich unterbunden worden. „Normale“ Straftäter gehören per se nicht in die Sicherungsverwahrung. Nachdem sie ihre Strafe verbüßt haben, muss ihnen die Chance einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegeben werden. Sofern zu einem Rückfall kommt, müssen diese Täter erneut bestraft werden. Solche Rückfälle muss unsere Gesellschaft aber aushalten können und kann nicht dazu führen, Menschen auf ewig wegzuschließen. Derzeit noch wegen beispielsweise Betrug, Drogendelikten, Eigentumsdelikten etc. Verwahrte, müssen sofort entlassen werden.! “