Strafrecht
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Veranstaltungshinweise Strafrecht
Strafverteidigervereinigung NRW - Revision einmal anders
Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltung mit
Prof. Dr. Thomas Fischer
stellv. Vorsitzender des 2. Strafsenats am BGH
"Revision einmal anders"
Wie denkt und arbeitet ein Revisionsrichter
Montag 12. Dezember 2011, 18.30 Uhr
Universitätsclub Bonn
Konviktstr.9 – 53113 Bonn
Mehr Infos gibt es hier:
http://www.aachener-anwaltverein.de/go/veranstaltungen.html
Fortbildungsstunden 2
Von Mitgliedern der Strafverteidigervereinigung NRW wird eine Teilnehmerbeitrag von 30 € und von Nichtmitgliedern in Höhe von 50 € erhoben.
Kto.: Sparkasse Bochum – BLZ 430 500 01 – Nr. 1494 94
Fortbildungsveranstaltung des Bonner Anwaltvereins zur TKÜ
Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Überwachung der Telekommunikation – Ermittlungspraxis und Verteidigungsmöglichkeiten“ am 10.10.2011 von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr im Uni-Club Bonn, Konviktstraße 9, 53113 Bonn, aufmerksam machen. Referent ist Herr Kollege Dr. Björn Gercke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln
Für die Teilnahme wird eine 2-stündige Bescheinigung gem. § 15 FAO ausgestellt durch den BAV ausgestellt
Fortbildungsveranstaltung des Bonner Anwaltvereins zur TKÜ [PDF, 49 KB]
4. EU-Strafrechtstag
Universitätsclub Bonn Konviktstraße 9 | 53113 Bonn
1. Oktober 2011 | 9.30 - 18.00 Uhr
EU-Recht bestimmt die nationale Strafrechtssetzung und den nationalen Strafprozess in materieller und formeller Hinsicht. EURechtsetzung regelt Mindestvoraussetzungen von Straftatbeständen ebenso wie Mindesthöchststrafen, sie bereitet umfassend Eingriffsgrundlagen für die transnationale Tätigkeit von Strafverfolgungsorganen. Zentraler Aspekt ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, demzufolge Strafverfolgungsmaßnahmen eines Staates in den anderen Staaten unüberprüfbar Anerkennung und Anwendung erfahren sollen. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und in der Strafvollstreckung ist EU-Recht so die letztlich maßgebliche Rechtsgrundlage. EU-Straf- und Strafverfahrensrecht ist daher essentieller Gegenstand jeder kompetenten Strafverteidigung. Auf der Agenda von Rat und Kommission stehen neben der Schaffung grenzüberschreitender Eingriffsgrundlagen Opferschutz und eine Stärkung europäischer Strafverfolgungsorgane wie Eurojust. So hat die Kommission im Mai 2011 ein umfangreiches „Opferschutzpaket" vorgelegt, das u.a. einen Richtlinienvorschlag zum Opferschutz im Strafverfahren enthält. Allein bei der Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien stottert der Motor. Die sog. Roadmap, die Installierung von Verfahrensgarantien über Einzelschritte wie Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, Belehrungspflichten etc., ist in einem zentralen Punkt ins Stocken geraten. Der vorliegende Richtlinienentwurf der Kommission zum Rechtsbeistand ist seines Kernelements, der Prozeßkostenhilfe, beraubt. Aus Verteidigersicht steht zu befürchten, dass das Opferschutzpaket im Gegensatz zu den Verfahrensgarantien schnell verabschiedet und mit der in ihm formulierten „Stärkung von Opferrechten" den Verteidigungsrechten ein weiterer Rückschlag bereitet werden wird. Wir Verteidiger/innen müssen und wollen uns betreffende europäische Entscheidungsprozesse aktiv begleiten und uns einmischen.
EUROJUST - Aufgaben und Perspektiven: Das Vorhaben der Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft scheint gescheitert. Kommt nun der Wolf im Schafspelz, der Europäische Staatsanwalt im Gewand einer Polizeibehörde? Welchen begleitenden Rechtsschutz erfordert eine solche Behörde? Aled Williams ist als Präsident von Eurojust prädestiniert wie kein Zweiter, über die Pläne und Perspektiven für Eurojust und den Europäischen Staatsanwalt zu sprechen.
Verfassungsrechtliche Grenzen europäischer Strafverfolgung folgen bereits daraus, dass Strafverfolgung hoheitliche Aufgabe der Nationalstaaten ist. Welcher Raum bleibt für einen Europäischen Staatsanwalt oder Eurojust überhaupt? Welcher nationalen Anfechtbarkeit unterliegen Strafverfolgungsmaßnahmen europäischen Behörden?
Prof. Dr. Vogel lehrt an der Universität Tübingen und ist als Richter am 3. Strafsenat des OLG Stuttgart und Mitherausgeber der JZ tätig.
Strukturelle Defizite Europäischer Verteidigung ergeben sich bereits bei einer Gegenüberstellung der Zahl befasster Behörden und ihrer Ressourcen. Was kann Verteidigung angesichts dessen überhaupt leisten, welcher struktureller und organisatorischer Änderungen bedarf es, um Verteidigungsfähigkeit herzustellen?
RA Dr. Ahlbrecht ist langjährig als transnational kundiger Verteidiger tätig und zugleich Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Europäischen Strafrecht.
Frühe Verteidigung durch anwaltliche Notdienste war Gegenstand einer EU-Untersuchung zu Verteidigungsrechten und rechtlichem Beistand am Beginn des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Effektuierung von Verteidigungsrechten und best-practice-Modelle anwaltlicher Notdienste werden erörtert und Empfehlungen zu Gestaltungsmöglichkeiten in der Frühphase des Ermittlungsverfahrens vorgestellt.
RA Prof. Dr. Soyer war mit der Untersuchung befasst; er ist Strafverteidiger in Wien und Vorsitzender der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen.
Die Brüsseler Roadmaps zu Verfahrensrechten und Opferschutz werden vorgestellt und ihre praktischen Auswirkungen auf die Tätigkeit des Strafverteidigers erörtert. In der Diskussion wird sich die Frage eines Spannungsverhältnisses von Verfahrensrechten einerseits und dem Ausbau von Eingriffsmöglichkeiten und Opferrechten andererseits stellen. Pascal Schonard ist im Referat Strafrecht der Generaldirektion Justiz der EU-Kommission tätig und dort mit der Materie befasst.
Die Brüsseler Runde wird sich der Stellung von Strafverteidigung angesichts des Ausbaus europäischer Strafverfolgungsorgane und der Stärkung der Opferrolle im Strafverfahren ebenso widmen wie den Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Rechtsetzungsprozess durch Strafverteidiger und ihre Vertretungen. Frau MdEP Birgit Sippel ist streitbare Vertreterin des Europäischen Parlaments in seiner Auseinandersetzung mit dem Rat um den Mindestgehalt der durch den „letter of rights" garantierten Belehrungsrechte. Prof. Dr. Soyer wird aus Verteidigersicht zugleich die Erfahrungen einbringen, die er mit dem neuen Österreichischen Opferschutzgesetz gemacht hat. Beteiligt sind mit RA Prof. Matt und RA Marx Vertreter der maßgeblichen in Brüssel präsenten Strafverteidigerorganisationen.
Teilnahme:
125 € allgemeiner Teilnahmebeitrag,
75 € reduzierter Beitrag für Mitglieder der Strafverteidigervereinigungen;
50 € Beitrag für Studierende und Referendar/innen
Beitrag bitte bei Anmeldung überweisen an:
Strafverteidigervereinigung NRW,
Kto. 149 49 47, BLZ 430 500 01.
Bitte melden Sie sich an bei:
Strafverteidigervereinigung NRW, Kurt-Schumacher-Platz 8, 44787 Bochum
oder per E-Mail unter: info@strafverteidigervereinigung-nrw.de
Teilnehmer/innen haben die Möglichkeit, einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO zu erhalten.
Veranstaltungssprache ist deutsch. Es wird simultan aus dem Englischen und in das Englische übersetzt.
12.07.2011 - IT-Forensik
Möglichkeiten, Methoden, Grenzen
Dienstag, 12. Juli 2011, 18 – 20:00 Uhr,
FH Aachen, Eupener Str.70, Aachen
Smartphone, iPad, Netbook, Wii und Festplatten-Rekorder: IT-Systeme durchdringen zunehmend unser ganzes Leben. Sie vernetzen uns mit unseren Freunden, unserer Arbeitsstätte und Millionen anderen Benutzern im Internet. Jederzeit und von jedem Ort aus, können wir auf das Web, unsere Emails und unseren Facebook-Account zugreifen.
Bei all diesen Aktivitäten hinterlassen wir - bewusst oder unbewusst – Spuren, die bei privatrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren relevant sein können.......
http://aachener-anwaltverein.de/go/veranstaltungen-details/496-it-forensik.html
04.05.2011: Gerichtliche „Notwehr" gegen Verteidigung - Gefühlte Rechtfertigungsgründe gegen die Einschränkung von Verteidigerrechten
Veranstalter: Strafverteidigervereinigung NRW e.V.
Ort: Philharmonie in Essen
Uhrzeit: 15:00 Uhr
Referenten: VRiLG Dr. Haller, LG Bonn;
Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal
Auf Fortbildungsveranstaltungen der Richterakademie wird ein rigides Vorgehen gegen vermeintliche „Konfliktverteidiger" eingeübt. Mit mit dieser Veranstaltung soll nicht nur vermittelt werden, was Verteidiger (immer häufiger) erwartet, sondern auch, was man (erfolgreich) dagegen unternehmen kann.
Anmeldung: Tel.: 0234-9136710, Fax: 0234-9136720, E-Mail: info@strafverteidigervereinigung-nrw.de
40. Symposion des
Instituts für Konfliktforschung e.V. Köln
und des
Vereins Deutsche Strafverteidiger e.V. Frankfurt am Main
am 9. und 10. April 2011 in Maria Laach
Opfer im Blickpunkt: Angeklagte im Abseits?
Probleme und Chancen zunehmender Orientierung auf die Verletzten in Prozess, Therapie und Vollzug
Anmeldung: Per Email unter: anmeldung@tagung-marialaach.de
Per Fax oder Brief: Institut für Konfliktforschung e.V. c/o Kanzlei Menschen und Rechte, Borselstraße 28, 22765 Hamburg, Tel: 040 6000 947 00, Fax: 040 6000 947 47, www.konfliktforscher.de.
Bitte geben Sie für die Teilnehmerliste Ihren Namen, Vornamen, Titel, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer und Ihren Beruf an.
Tagungsgebühr: Die Tagungsgebühr beträgt für Mitglieder des Instituts für Konfliktforschung e.V. 110,00 €, für Nichtmitglieder 145,00 €, für Studierende und ReferendarInnen 45,00 €. Im Preis enthalten ist der Tagungsband des Symposions 2011 inkl. Portokosten. Bei Absagen bis zum 24.3.2011 wird die Gebühr zu 100 % erstattet, ab dem 25.3.2011 zu 50 %. Kontoverbindung: Institut für Konfliktforschung e.V., KTN 10 43 22 46 15, BLZ 200 505 50.
Fortbildungsbescheinigung gem. § 15 FAO : 10 Zeitstunden
12.11.2010 - Der Umgang der Verteidigung mit den Zeugen - Recht, Taktik, Psychologie
Uhrzeit 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Ort Anwaltszimmer – D 1.318 - Justizzentrum Aachen – Adalbertsteinweg 92
52070 Aachen
Referent RA und FA f. Strafrecht Dr. Ulrich Sommer, Köln
Kostenbeitrag 65 € zzgl. USt.für Mitglieder der Anwaltvereine Aachen, Bonn, Köln
Nichtmitglieder zahlen 70 € zzgl. USt.
Fortbildungsbescheinigung gem. § 15 FAO: 3 Zeitstunden
35. Strafverteidigertag in Berlin
Vom 25. bis zum 27. März 2011 findet in Berlin der 35. Strafverteidigertag statt. "Abschied von der Wahrheitssuche" lautet der Leitsatz der Veranstaltung.
Strafrecht-News
Richtervorbehalt in Gefahr? - Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 15. März 2011
Beschluss vom 24. Februar 2011
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den
ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.
Die Beschwerdeführer in den zwei miteinander verbundenen Verfahren sind wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahme und -untersuchung, die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswies. Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den
Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die Blutentnahme an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen, konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war. Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen Amtsgericht.
Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe in ihrem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt, d. h. das Ergebnis der Blutuntersuchung hätte der Verurteilung nicht als Beweismittel zugrunde gelegt werden
dürfen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein Beweisverwertungsverbot ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen. Auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der einfachrechtlichen Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.
2. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots verstößt auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe. Er gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren und stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, dass von Verfassungs wegen ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Daher kann ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im nachfolgenden Strafverfahren nur im Einzelfall eine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften vorliegt. Hierfür sind in den vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte gegeben.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung verstößt gegen MRK - trotzdem keine sofortige Haftentlassung Betroffener
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 34/2010 vom 21. Mai 2010
Beschluss vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -
Straftäter muss nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, das einen anderen Beschwerdeführer betraf. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese Folgenabwägung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben ihre Annahme, dass von dem Beschwerdeführer Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten kann ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat damit nochmals seine - bereits in einem ähnlichen Beschluss vom 22. Dezember 2009 angedeutete - Linie bekräftigt, dass die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollen und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassungs wegen nicht geboten ist.
Ergebnisse des 34. Strafverteidigertages in Hamburg, Februar 2010
Ergebnisse des 34. Strafverteidigertages in Hamburg [PDF, 216 KB]
Im Justizministerialblatt NRW vom 01.02.2010 ist ein "Konzept" zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern veröffentlicht worden. Der diesbezügliche Passus "Konzeption KURS NRW" vom 13.01.2010 findet sich in der PDF-Datei auf den Seiten 59 - 75.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche beschlossen
Trotz aller Kritik aus Anwaltschaft und Justiz hat die Bundesregierung die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung am 18.7.08 beschlossen.
Der Entwurf sieht eine Änderung von § 7 JGG vor.
Einscannen von Personalausweisen von Rechtsanwälten in der JVA rechtswidrig!
Herr Kollege RA Hofmann hat beim VG Aachen eine Entscheidung erstritten, nach welcher das einscannen der Personalausweise von Rechtsanwälten (wie zB in der JVA Köln) rechtswidrig ist.
Die Entscheidung steht im Mitgliederbereich zum Download bereit. Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt es spannend!
Neue Urteile
BVerfG zum Personalmangel in der JVA Aachen
Kollege Breuer hat erneut eine positive Entscheidung beim BVerfG für einen in der JVA Aachen Inhaftierten erstritten. Der Mann hatte nach mehr als 10 -jähriger Haftzeit Vollzugslockerungen (Ausführungen) beantragt. Diese wurden von der JVA Aachen, der Strafvollstreckungskammer beim LG Aachen, sowie vom OLG Hamm abgelehnt, jeweils mit der Begründung, wegen Personalmangel könne dies nur gewissen Kreisen von Inhaftierten gewährt werden. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung klar:
"Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe fur die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten"
Die Entscheidung ist sehr lesenswert und enthält zudem interessante Ausführungen zu Art. 19 IV GG und der "Wirksamkeit" von Rechtsmitteln.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Begrenzung anwaltlicher Honorarvereinbarungen im Bereich des Strafrechts auf das 5-fache der gesetzlichen Höchstgebühren für unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Rechsanwälte. Bravo!
Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008
Beschluss vom 11. März 2008
– 1 BvR 256/08 –
Strafrecht - Archiv
18.12.2010 - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Das Verfahren bei eingehenden Auslieferungsersuchen
Ort: Euregionales Jugendgästehaus Colynshof, Maria-Theresia-Allee 260, Aachen
Der Vortrag behandelt das strafprozessuale Verfahren bei nach Deutschland eingehenden Auslieferungsersuchen im Überblick.
Alle Teilnehmer erhalten ein Skript.
Dozent: RA Dr. Martin Rademacher, FA für Strafrecht, Düsseldorf
www. auslieferungsverfahren.de
Teilnahmegebühr: 75,00 € zzgl. USt für Mitglieder des AAV; 85,00 Euro zzgl. USt für Nichtmitglieder
Fortbildungsbescheinigung gem. § 15 FAO : 3.5 Zeitstunden
Bundesgerichtshof: 3. Strafsenat Entscheidungsdatum: 24.1.2008 Aktenzeichen: 3 StR 415/07
Anmerkungen
Ein Teil der im Landgerichtsbezirk Aachen im Bereich des Strafrechts tätigen Rechtsanwälte hat sich verpflichtet, ihre Arbeit an den Grundsätzen auszurichten, die Sie in der angefügten PDF-Datei nachlesen können.
Eine Liste der Unterzeichner und weitere Informationen sind im internen Bereich unter Diverses verfügbar.
Linksammlung
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Justizvollzugsanstalt Wuppertal
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... Ausschuss: Strafrecht Kategorie: Veranstaltungshinweise Strafrecht 17.11.2011 19:33 Uhr -
BVerfG 2 BvR 1539/09 PDF, 1350 KB Ausschuss: Strafrecht Kategorie: Neue Urteile 17.11.2011 13:42 Uhr
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BverfG - 1 BvR 1342/07 PDF, 83 KB Ausschuss: Strafrecht Kategorie: Neue Urteile 17.11.2011 13:28 Uhr
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Fortbildungsveranstaltung des Bonner Anwaltvereins zur TKÜ PDF, 49 KB Ausschuss: Strafrecht Kategorie: Veranstaltungshinweise Strafrecht 07.10.2011 13:46 Uhr
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4. EU-Strafrechtstag in Bonn PDF, 237 KB Ausschuss: Strafrecht Kategorie: Veranstaltungshinweise Strafrecht 02.08.2011 10:11 Uhr